Welche Möglichkeiten bestehen, der Feuerwehr gewaltfreien Zugang zu ermöglichen?

Sperrvorrichtungen im Verlauf von Feuerwehrdurchgängen sind zulässig, wenn sie mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 (Dreikant), der Feuerwehrverschlusseinrichtung nach DIN 14925 oder einem Bolzenschneider zu öffnen sind. Sollten hier elektrisch betriebene Tür- bzw. Toranlagen zur Anwendung kommen, ist die Funktion im Schadensfall mit der Feuerwehr Düsseldorf, Abt. Vorbeugender Brandschutz detailliert abzustimmen.

Alternativlösungen (z.B. Doppelzylinderschloss mit „FBF-Schließung“ der Feuerwehr) sind mit dem Sachgebiet Einsatzplanung abzustimmen.

Welche Arten von Feuerwehrschlüsseldepot können in Düsseldorf verbaut werden?

In Düsseldorf können FSD Typ A (FSD 3) und FSD Typ B (FSD) verbaut werden. FSD C, sog. „Schlüsselrohre“ dürfen nicht mehr verbaut werden.

Als eine weitere Möglichkeit der Zugänglichkeit auf ein Grundstück (z.B. durch einen  Feuerwehrzugang/Feuerwehrdurchgang) kann ein Zylinder der Feuerwehrschließung („FBF-Schließung“) verwendet werden. Für Fragen hierzu nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Sachgebiet Einsatzplanung auf: feuerwehrplan@duesseldorf.de

Wer kann bzw. darf einen Schlüssel im Feuerwehrschlüsseldepot hinterlegen oder tauschen?

 

Den Schlüssel für das sogenannte Feuerwehrschlüsseldepot besitzt nur die Feuerwehr. Ein Tausch von Schlüsseln kann hier also nur in Abstimmung mit der Feuerwehr (brandmeldeanlagen@duesseldorf.de) erfolgen.

Dürfen Teile meiner Brandmeldeanlage abgeschaltet werden (z.B. bei Bau- oder Reinigungsarbeiten)? Was ist zu tun, wenn die vorhandene Brandmeldeanlage defekt ist?

Brandmeldeanlagen sind Teil der Baugenehmigung. Durch Sie soll ein Brandereignis frühestmöglich erkannt werden, um so den Nutzern eine schnelle und gefahrlose Flucht zu ermöglichen. Müssen temporär Teile einer Brandmelde- oder Löschanlage außer Betrieb genommen werden oder kommt es zu einem Systemausfall sind zur Kompensation entsprechende Maßnahmen zu treffen. Diese müssen einen adäquaten Ersatz für die fehlende Brandmeldetechnik darstellen. Dies kann z.B. eine Brandsicherheitswache oder ein Sicherheitsposten sein, die Sie als Betreiber eigenverantwortlich organisieren, da die Feuerwehr im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages solche Tätigkeiten nicht übernimmt. Federführende Genehmigungsbehörde ist das Bauaufsichtsamt. Geplante Abschaltungen sind hier mindestens 72 Stunden vorher anzuzeigen.