Beihilfeberechtigte Person
Beihilfeberechtigte Person
Grundsätzlich hat jede / jeder im öffentlichen Dienst Beschäftigte einen Beihilfeanspruch, solange sie / er Bezüge, Vergütung oder Lohn erhält. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen.
Keinen Beihilfeanspruch haben:
- Beamtinnen und Beamte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
- Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.1998 begründet wurde,
- Praktikantinnen und Praktikanten, Studentische Hilfskräfte, Wissenschaftliche Hilfskräfte,
- Geringfügig Beschäftigte im Sinne des §8 Sozialgesetzbuch IV, deren Einkommen bis zu 400,- Euro im Monat beträgt.
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