Baumschutz
Baumschutz
Der Rat der Stadt hat 1986 eine Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen.
Die Entfernung, Zerstörung oder Schädigung von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern, dies entspricht einem Durchmesser von 25 Zentimetern, ist verboten. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von 50 Zentimeter und mehr hat. Der Umfang ist in einer Höhe von 100 Zentimeter über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
Nicht geschützt sind Obstbäume mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie.
Satzungsgeschützte Bäume müssen im Lageplan zum Bauantrag eingezeichnet werden.
Falls diese Bäume auf einem Baugrundstück stehen und eine baurechtlich zulässige Maßnahme (Neubau oder Erweiterung) verhindern, wird auf Antrag eine Ausnahme von diesem Verbot erteilt.
Dies geschieht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beziehungsweise – bei baugenehmigungsfreien Vorhaben – auf Antrag der Bauherren durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt.
Den Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung finden Sie im Formularservice unter der Rubrik "Bauen und Wohnen".
Weitere Informationen: Baumschutzsatzung